(LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.11.2022 – 12 Qs 49/22) • Das Fehlen der gebotenen Einzelfallprüfung durch den Ermittlungsrichter folgt nicht schon daraus, dass er den Durchsuchungsbeschluss nicht selbst ausformuliert, sondern den ihm von der StA vorformuliert vorgelegten Beschlussentwurf unterzeichnet hat. Verlangt der Durchsuchungsbetroffene die Herausgabe sichergestellter Unterlagen und ist schon eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht ergangen, so ist allein diese beschwerdefähig, nicht jedoch der Durchsuchungsbeschluss (Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – StB 17/22).

ZAP EN-Nr. 23/2023

ZAP F. 1, S. 17–17

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