Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderes verfassungsmäßig berufenes Organ durch eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit einem anderen zufügt (§ 31 BGB). Da dem Verein das Handeln seiner verfassungsgemäß berufenen Vertreter als eigenes Handeln zugerechnet wird, haftet der Verein nach § 31 BGB nicht für fremdes, sondern für eigenes Verschulden. Seine Haftung greift überall dort ein, wo auch eine natürliche Person schadenersatzpflichtig wäre. Beispiele sind: Unerlaubte Handlungen, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Schlechterfüllung von Verträgen, Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, Gefährdungshaftung, z.B. im Straßenverkehr als Halter eines Pkws. Voraussetzung für die Haftung des Vereins ist immer eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsgemäß berufenen Organs, so z.B., wenn der Vorstand versäumt, im Winter vor dem Vereinshaus zu streuen.

Die Haftung kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Möglich ist aber ein vertraglicher Haftungsausschluss für fahrlässiges Handeln der Vereinsorgane, nicht jedoch für vorsätzliches Handeln.

Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters wird weit ausgelegt. Nach § 31 BGB haftet der Verein zunächst für den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands sowie nach überwiegender Ansicht auch für die Mitgliederversammlung, den Aufsichtsrat oder andere Vereinsorgane. Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist daneben weiter insb. der besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Darüber hinaus ist der Kreis der Personen, für die der Verein nach § 31 BGB haftet, von der Rechtsprechung erheblich ausgeweitet worden (vgl. BGH NJW 1968, 391). Dazu zählen nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Es genügt vielmehr, dass dem besonderen Vertreter durch eine allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (vgl. wegen der Einzelheiten und Beispiele Burhoff, a.a.O., Rn 793 ff. m.w.N.).

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