Die meisten Grundstücke dürfen nicht bebaut werden, obwohl die „Baufreiheit” grundrechtlich betrachtet Teil der Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ist. Grund hierfür ist das geltende Bauplanungsrecht, welches eine Bebaubarkeit eines Grundstücks an eine spezielle planungsrechtliche Lage knüpft. Zu unterscheiden sind insoweit Grundstücke, die in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen (§ 30 BauGB) bzw. in einem Plangebiet, für welches sich ein solcher Bebauungsplan in Aufstellung befindet (§ 33 BauGB). Mangelt es an einem Bebauungsplan bzw. ist ein solcher unwirksam und liegt das Grundstück in einem tatsächlich bebauten Gebiet, so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Grundstücke, die weder überplant sind noch in einem tatsächlich bebauten Gebiet liegen, befinden sich im Außenbereich und fallen damit in den Anwendungsbereich des § 35 BauGB.

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