Ohne Erlaubnis betriebene Rechtsdienstleistungen sind wettbewerbswidrig und ziehen Unterlassungsansprüche aktivlegitimierter Personen (z.B. Mitbewerber, Verbände) nach sich. § 3 RDG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (z.B. BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – I ZR 211/14, zur Vorgängerregelung des § 4 Nr. 11 UWG). Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung nicht auf das, was die Agentur tatsächlich veranlasst, sondern bereits auf die Werbung abzustellen ist (Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, Einl. Rn 83). Anders ausgedrückt: Die Rechtsdienstleistung beginnt also schon mit der entsprechenden Werbung.

Wer ORM ohne Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung betreibt, muss darauf achten, dass keine umfassenden Leistungen „rund um das ORM” versprochen werden, z.B. auf Webseiten, in Vertragsformularen oder AGB. Der sicherste Weg ist es, die Leistungen genau zu bezeichnen und von (nicht mit angebotenen) Rechtsdienstleistungen abzugrenzen.

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