Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 30 O 38/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.12.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 30 O 38/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein in A niedergelassener Rechtsanwalt. Der Beklagte ist ein Verein, der Anleger geschlossener Fonds betreut und berät. Der Kläger nimmt den Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in Anspruch. Anlass ist ein an "alle Anleger" des Fonds B GmbH & Co. KG (B) gerichtetes Rundschreiben des Beklagten vom 05.05.2013. Dieses Rundschreiben lag mit einem an den Beklagten adressierten Antwortformular einem Anwaltsschreiben bei, das die Rechtsanwaltskanzlei C pp. verfasst und an - zum damaligen Zeitpunkt dem Beklagten nicht beigetretene - Anleger des Fonds B versandt hat.

Im Juni 2013 hat der Kläger eine Unterlassungsverfügung erwirkt, die es dem Beklagten untersagte,

... im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Personen, die eine Beteiligung an dem Fonds B ... halten, unaufgefordert Anschreiben zu übersenden, in welchen für die entgeltliche, rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der genannten Beteiligungsgesellschaft geworben wird, indem den Anlegern gegen eine einmalige Beitrittsgebühr und eine Jahresgebühr folgende Leistungen angeboten werden:

  • Prüfung, ob Schadensersatzansprüche bestehen;
  • Prüfung, ob die Anleger durch den Prospekt vollständig und wahrheitsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt wurden;
  • Prüfung, ob die Anleger durch Fehler im Prospekt über die Beteiligung getäuscht wurden;
  • Prüfung, ob ein Anleger Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung erheben kann;
  • Handlungsempfehlungen im Hinblick auf das rechtliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Beteiligung,

wenn diese Werbung erfolgt wie in dem ... Schreiben ... vom 05.05.2013.

Das einstweilige Verfügungsverfahren endete im April 2014 durch Berufungsrücknahme im Verhandlungstermin vor dem Senat.

In einem vom Beklagten angestrengten gegenläufigen negativen Feststellungsverfahren vor dem LG Berlin wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten habe. Im anschließenden Berufungsverfahren erklärten die Parteien den dortigen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das KG Berlin traf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, ohne über die vom LG Berlin und dem LG Köln sowie dem Senat unterschiedlich beurteilte Streitfrage zu entscheiden.

Der Kläger hat vorgetragen, dass ein Anschreiben der Rechtsanwälte C pp. vom 06.05.2013 mit anliegendem Rundschreiben des Beklagten vom 05.05.2013 an die Anlegerin D in E gegangen sei. Der Beklagte erbringe mit dem Rundschreiben unzulässige Rechtsdienstleistungen, da er darin selbst als Leistungserbringer auftrete und dem Anleger eine konkret auf dessen Situation bezogene Empfehlung hinsichtlich eventueller Prospekthaftungsansprüche anbiete.

Der Beklagte hat unter Hinweis auf das gegenläufige Feststellungsverfahren in A anderweitige Rechtshängigkeit eingewandt. Die Versendung und den Zugang eines Rundschreibens vom 05.05.2013 an die Anlegerin in E hat er mit Nichtwissen bestritten und die Klage insoweit auch als unzulässig vor dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben gerügt. Die Versendung der Rundschreiben sei ihm nicht zurechenbar. Der Kläger sei ferner kein Mitbewerber und folglich nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen erbringe er, der Beklagte, mit dem streitgegenständlichen unverbindlichen Informationsschreiben keine unzulässige Rechtsdienstleistung; zumindest sei die Beratung durch ihn nach § 7 RDG erlaubt, da er ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Verein sei und eventuelle Rechtsdienstleistungen von untergeordneter Bedeutung seien. Schließlich sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.12.2015, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO inhaltlich Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und eine inhaltlich der o.a. Eilentscheidung entsprechende Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen.

Mit seiner Berufung hält der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung aufrecht. Er rügt erneut die Klage als unzulässig, da zum einen der Ort einer etwaigen Verletzungshandlung an seinem Geschäftssitz in A liege und zum anderen eine unzulässige alternative Klagehäufung vorliege, da der Kläger sich auf Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr berufe. Der Tenor sei zu weit, da er über die Formulierungen im streitgegenständlichen Schreiben hinausgehe. Das Angebot von Rechtsdienstleistungen falle nicht unter den Erlaubnisvorbehalt des RDG, so dass allenfalls auf eine - hier nicht vorliegende - Irreführung und Erstbegehungsgefahr abzustellen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen zum Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers, zu...

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