Das LG Hamburg (Urt. v. 28.6.2019 – 315 O 255/18) hatte zeitlich vor dem LG Stuttgart (in dessen Urteil wird das Urteil des LG Hamburg nicht erwähnt) bereits auf Klage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein ORM betreibendes Unternehmen die „Prüfung” negativer Online-Bewertungen als Rechtsdienstleistung angesehen und eine erlaubte Nebenleistung (§ 5 RDG) verneint. Interessant ist, dass das LG Hamburg zwischen „der eigentlich angebotenen Dienstleistung” (zulässig) und einer weiteren „Beratungsleistung” (unzulässig) differenziert. Die von der beklagten Agentur auf ihrer Webseite betriebene Werbung bezog sich unzweifelhaft auf Rechtsdienstleistungen:

Zitat

„Werden in den Google Bewertungen falsche Tatsachen dargestellt oder sind Verleumdungen, Beleidigungen oder eine üble Nachrede enthalten, anstößige oder verletzende Formulierung beinhaltet, urheberrechtlich geschützte Texte verwendet, sexuelle Inhalte dargestellt, vertrauliche Informationen preisgegeben oder Personengruppen angegriffen, verstoßen diese gegen die Google-Richtlinien und können gelöscht werden. Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, prüfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng. Sollten ihnen diffamierende/rechtswidrige äußerungen auffallen, werden sie umgehend aktiv und veranlassen, die Bewertung bei Google löschen zu lassen. In bestimmten Fällen können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden.”

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