Der Regelfall ist der, dass Räumung und Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt werden, nämlich dann, wenn der Vermieter Eigentümer, Nießbrauchinhaber oder anderweitig dinglich Berechtigter ist. In diesen Fällen ergibt sich sein Herausgabeanspruch nicht nur aus dem Mietvertrag (§ 546 Abs. 1 BGB), sondern aus dem dinglichen Recht (§ 985 BGB). Insoweit ist es unerheblich, ob sich der Vermieter auch auf diesen Anspruch beruft. Entscheidend ist lediglich, dass dieser Anspruch besteht. Ohnehin gilt der Grundsatz „da mihi factum, dabo tibi ius”, sodass es nicht zur Disposition der Parteien steht, auf welche Anspruchsgrundlage sie ihr Räumungsbegehren stützen wollen (KG AGS 2011, 90 = GuT 2011, 541 = NJW-Spezial 2010, 765 = MietRB 2011, 15 = ZfIR 2011, 37; OLG Koblenz AGS 2013, 413 = NJW-RR 2014, 197 = NZM 2014, 256 = NJW-Spezial 2013, 604 = MietRB 2013, 326; OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 199 = ZMR 2011, 805 = MietRB 2011, 177; OLG Celle GE 2013, 546 = RVGreport 2013, 117).

 

Beispiel:

Der Eigentümer erklärt zum Ende des Monats die außerordentliche Kündigung eines frei kündbaren Geschäftsraummietverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Parteien streiten nur darüber, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder ob das Mietverhältnis erst in sechs Monaten nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.

Unabhängig davon, dass nur streitig ist, ob die Räumung in diesem Monat oder sechs Monate später fällig ist, gilt der Jahreswert.

 

Hinweis:

Es empfiehlt sich, im Falle einer Räumungsklage vorzutragen, dass der Vermieter auch Eigentümer oder anderweitig dinglich Berechtigter ist, damit das Gericht den Streitwert von vornherein richtig festsetzen kann.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Im Gegensatz zur Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 GKG (s.u.) kommt es also nicht auf das zu zahlende Entgelt an. Bedeutung hat dies, wenn die zuletzt gezahlte Miete unter dem Betrag der ortsüblichen Miete liegt. Maßgebend ist hier nicht unbedingt das vereinbarte Entgelt, sondern mindestens das angemessene Entgelt.

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