(OLG München, Beschl. v. 1.12.2021 – 31 Wx 314/19) • Eine Formulierung in einem Ehegattentestament „Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an ...” kann im Einzelfall auch die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbens nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.

ZAP EN-Nr. 13/2022

ZAP F. 1, S. 14–14

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