Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 Kilometern kann nach einem Verkehrsunfall vom Schädiger bei erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs nur dann Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden Neupreisentschädigung zu beanspruchen (BGH NJW 2020, 3591 = DAR 2020, 681 = VRR 1/2021, 9 [Burhoff]). Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (BGH NJW 2021, 241 = DAR 2020, 619 = zfs 2021, 22 m. Anm. Diehl = VRR 11/2020, 9 [Burhoff]; zum Wiederbeschaffungswert eines seltenen, in Großbritannien hergestellten Fahrzeugs OLG München DAR 2021, 90). Der Geschädigte ist nicht auf eine bestimmte Rechtsform der Ersatzbeschaffung, typischerweise den Kauf, beschränkt. Least er ein Ersatzfahrzeug, kann er die Leasingsonderzahlung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer bis zur Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen niedrigeren Bruttoreparaturaufwands im Wege der konkreten Schadensabrechnung ersetzt verlangen (LG Saarbrücken DAR 2020, 693). Übersteigt der gutachterlich geschätzte Reparaturaufwand den ebenfalls gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte die konkret angefallenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts auch dann ersetzt verlangen, wenn er sich mit einer konkret ausgeführten Teilreparatur begnügt und den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert und den Teilreparaturkosten selbst trägt (LG Limburg NZV 2021, 159 [Lee]).

 

Hinweis:

Wegen der Corona-Pandemie sind nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten (AG Heinsberg DAR 2020, 695; AG München DAR 2021, 38; AG Siegburg DAR 2021, 159; näher de Biasi NZV 2021, 113; Staudinger/Altun NZV 2021, 169).

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