(BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – VII ZB 69/18) • Ein Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der VII. Zivilsenat des BGH zu der umstrittenen Frage Stellung, ob ein Miterbe die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verlangen kann. Der BGH weist außerdem darauf hin, dass nach § 132 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. ZVG in der Vollstreckungsklausel der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben ist. Sind Berechtigte alle in der Gesamthand verbundenen Miterben, müssen alle Miterben in der Vollstreckungsklausel als Berechtigte angegeben werden.

ZAP EN-Nr. 7/2021

ZAP F. 1, S. 30–31

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