Bei einem Anwaltswechsel kann der neue Anwalt, sofern er nach dem 31.12.2020 beauftragt worden ist, nach neuem Recht abrechnen. Nach der Rechtsprechung sind in diesem Fall allerdings nur die Kosten nach altem Recht zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war (AG Kleve AGS 2015, 306 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2015, 149; LG Detmold v. 20.10.2014 – 4 Qs 134/14; LG Duisburg AGS 2005, 446 m. Anm. Schons und N. Schneider). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Bei einem Anwaltswechsel sind zwar nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig; das muss aber nicht zwingend der billigere Anwalt sein.

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