Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesamte Verbundverfahren altes Recht, wenn der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Auch für Folgesachen, zu denen der Anwalt den Auftrag erst nach der Gesetzesänderung erhalten hat, gilt dann das bisherige Gebührenrecht (OLG Nürnberg RVGreport 2005, 2209). Dabei bleibt es auch im Fall einer Abtrennung, soweit der Verbund erhalten bleibt (§ 137 Abs. 1 S. 1 FamFG).

 

Beispiel:

Im November 2020 ist die Scheidung eingereicht worden. Im Januar 2021 wird die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und im Februar die Folgesache nachehelicher Unterhalt. Die Scheidung wird im April 2021 ausgesprochen und die Folgesache Güterrecht abgetrennt.

Für das gesamte Verbundverfahren gilt altes Recht. Das gilt auch für die abgetrennte Folgesache Güterrecht, da sie nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG nach wie vor Folgesache bleibt.

Wird eine Sache aus dem Verbund nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO getrennt oder eine Kindschaftssache abgetrennt (§ 137 Abs. 5 S. 2 FamFG), wird dagegen der Verbund aufgelöst, so dass es wie bei einer Trennung (s.o.) auf die Auftragserteilung der getrennten Sache ankommt.

Werden anlässlich der Scheidung gesonderte Verfahren anhängig gemacht, die nicht zum Verbund zählen, z.B. Trennungsunterhalt, oder werden einstweilige Anordnungsverfahren eingeleitet, ist die Anwendung des jeweiligen Gebührenrechts für die isolierten Verfahren gesondert zu prüfen.

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