Für den Terminsvertreter ist die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts unabhängig davon zu prüfen, wann dem Hauptbevollmächtigten der Auftrag erteilt worden ist. Umgekehrt richtet sich die Vergütung des Hauptbevollmächtigten nach dem für ihn maßgebenden Gebührenrecht, unabhängig davon, welches Gebührenrecht für den Terminsvertreter gilt. Hier kann es also zu unterschiedlichem Gebührenrecht kommen.

 

Beispiel:

Der Hauptbevollmächtigte hatte im Dezember 2020 auftragsgemäß Klage eingereicht. Im Januar 2021 wird der Terminsvertreter beauftragt, den Termin vor dem auswärtigen Gericht wahrzunehmen. Der Streitwert beträgt 8.000 EUR. Es kommt dann im Februar 2021 zur mündlichen Verhandlung.

Der Hauptbevollmächtigte rechnet gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nach den alten Gebührenbeträgen ab, da ihm der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist.

 
I. Prozessbevollmächtigter (Wert: 8.000 EUR)  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 592,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 116,43 EUR
  Gesamt 729,23 EUR

Der Terminsvertreter rechnet dagegen bereits nach den neuen Gebührenbeträgen ab, da ihm der Auftrag erst nach dem 31.12.2020 erteilt worden ist.

 
II. Terminsvertreter (Wert: 8.000 EUR)  
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000 EUR) 326,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000 EUR) 602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 180,25 EUR
  Gesamt 1.128,95 EUR

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