Wendet sich der Kläger gegen einen Beschluss, das Gemeinschaftseigentum zu sanieren, ist der auf ihn entfallende Kostenanteil maßgeblich (BGH, Beschl. v. 21.4.2016 – V ZA 2/16, juris; BGH, Beschl. v. 18.2.2016 – V ZB 103/15, juris).

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über eine InstandsetzungsâEUR‘ oder Modernisierungsmaßnahme, die der Kläger als optische Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums ansieht, können die auf den Kläger entfallenden Kosten der Maßnahme jedenfalls als Hilfsmittel für die Schätzung der klägerischen Beschwer dienen; wird nach dem Vortrag des Klägers das gesamte Gebäude optisch erheblich verändert, ist im Regelfall zu dem Kostenanteil ein Wert von etwa 1.000 EUR hinzuzurechnen, der dem ideellen Interesse an der Gebäudegestaltung Rechnung trägt (BGH, Beschl. v. 21.6.2018 – V ZB 254/17, juris Rn 9).

 

Hinweis:

Das Interesse des einzelnen Eigentümers, eine kostenträchtige Maßnahme zu verhindern, ergibt sich stets nur aus seinem Kostenanteil und nicht etwa aus den gesamten Kosten der Maßnahme.

Mehr Mühe macht das Interesse der Gemeinschaft, die Sanierungsmaßnahme durchführen zu können. Hier wird man wohl auf eine unterbliebene Werterhöhung oder auf eine eingetretene oder jedenfalls für die nähere Zukunft befürchtete Wertminderung abheben müssen (ebenso Zschieschack, NZM 2016, 20, 22). Weiterhin ist denkbar, dass die Gemeinschaft einen konkreten Mehraufwand (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 100/16, juris Rn 9 und BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – V ZR 54/16, juris Rn 12) z.B. für zusätzliche Verwaltungstätigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2003 – IV ZR 28/03, juris Rn 13) durch das Unterbleiben der (unterstellt notwendigen und gebotenen) Sanierung darlegt.

 

Hinweis:

Das Interesse der Gemeinschaft, die Sanierungsmaßnahme durchführen zu können, ergibt sich nicht etwa aus den gesamten Kosten der geplanten Maßnahme. Vielmehr sind eine unterbliebene Werterhöhung oder eine unterbleibende Wertminderung plausibel darzulegen.

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