Die Berufung ist zulassungsfrei nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gibt es nicht.

 

Praxistipp:

Wer sich bei einer (potenziellen) Beschwer des Mandanten von bis zu 600 EUR die Berufung offenhalten will, sollte beim Erstgericht die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) anregen oder, wenn möglich, durch entsprechenden Vortrag – schon in der ersten Instanz – darlegen und glaubhaft machen, dass für den Mandanten mehr als 600 EUR auf dem Spiel stehen.

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