Das Anwaltsgericht Köln (Beschl. v. 16.8.2019 – 3 AnwG 15/19 R) konnte zur Reichweite des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) Stellung nehmen. Der Vermieter einer Wohnung war zugleich Gesellschafter einer Anwalts- und Steuerberaterkanzlei. Er hatte die Kanzlei in einem Rechtsstreit mit seiner Mieterin mandatiert. Die Mieterin war ihrerseits anwaltlich vertreten. Gleichwohl wandte sich der Vermieter/Anwalt unmittelbar an sie. Im Schreiben nahm er Bezug auf einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Mieterin aus dem laufenden Prozess und forderte sie auf, diesen Vortrag zu widerrufen, nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Dieses Verhalten wertete das AnwG als Verstoß gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts, obwohl der Anwalt nicht den Kanzleibriefbogen verwendete, sondern einen Briefbogen, der seine Privatadresse, seine akademische Qualifikation und seine Berufsbezeichnungen enthielt. Entscheidend sei, dass die Kontaktaufnahme sich auf einen Bereich bezogen habe, für den der Gegenanwalt mandatiert gewesen sei. Durch Verwendung eines Briefbogens, der ausdrücklich einen Hinweis auf seine Tätigkeit als Anwalt enthalten habe, habe die Mieterin davon ausgehen müssen, dass ihr Vermieter insoweit (auch) anwaltlich tätig sein wollte.

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