Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft u.a. dann zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Anwaltssenat des BGH hat – durch das BVerfG gebilligt (vgl. Beschl. v. 30.6.2009 – 1 BvR 893/09; Beschl. v. 15.3.2007 – 1 BvR 1887/06) – bereits entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ [B] 10/10; Beschl. v. 6.7.2009 – AnwZ [B] 52/08). Es war daher absehbar, dass den durch eine Rechtsanwältin, die eine Stelle als Professorin angenommen und deshalb Beamtin (zunächst auf Probe, später auf Lebenszeit) geworden war, unternommenen erneuten Anstrengungen zur verfassungsrechtlichen Missbilligung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO kein Erfolg beschieden sein würde. In seinem Beschl. v. 26.2.2019 (AnwZ [Brfg] 49/18 m. Anm. Ring DStR 2019, 2334) stellte der Anwaltssenat insb. fest, dass die Vorschrift mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang stehe. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass Rechtsanwälte als Lehrbeauftragte und als Prüfer an Hochschulen tätig sein dürften, ihnen die Tätigkeit als beamtete Hochschullehrer jedoch verschlossen sei.

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