Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten:
ein Unterhaltsanspruch,
- der fällig ist,
- der nicht verwirkt ist und dem keine Ausübungshindernisse entgegenstehen;
ein unterhaltsrechtlich anerkannter Bedarf
(vereinfachend: was dem Berechtigten unterhaltsrechtlich zusteht),
der nicht selbst durch eigene finanzielle Mittel gedeckt werden kann (sog. Bedürftigkeit)
(vereinfachend: was der Berechtigte – noch – braucht).
Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sind die Voraussetzungen dessen finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung:
- seiner Einkünfte,
- der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge,
- der Ansprüche anderer vorrangiger oder gleichrangiger Unterhaltsberechtigter und
des eigenen Selbstbehaltes, der in der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist
(vereinfachend: was der Verpflichtete zahlen kann).
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