Die Bundesrechtsanwaltskammer hat kürzlich auf eine Änderung zum Jahresbeginn 2020 hingewiesen. Hintergrund ist das "Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften", das der Bundestag Mitte November beschlossen hat. Hinter den "weiteren zivilprozessrechtlichen Vorschriften" im Titel des Gesetzes verbirgt sich eine Änderung, die den elektronischen Rechtsverkehr betrifft: Danach tritt zum 1.1.2020 eine Änderung des § 174 ZPO in Kraft. Dessen bisheriger Abs. 4 S. 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln."

Die Neuregelung hat folgenden Grund: Die alte Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln ist, führte in der Praxis dann zu Problemen, wenn das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund technischer Probleme ausnahmsweise nicht bereitstellen konnte (vgl. BT-Drucks 19/13828, S. 19).

Für den Anwalt bzw. sein Kanzleipersonal bedeutet dies, dass man bei einer elektronischen Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf achten muss, ob im beA die Möglichkeit gegeben wird, unmittelbar durch den Button "Abgabe erstellen" einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung zu produzieren. Ist das der Fall, dann muss diese Möglichkeit auch genutzt werden. Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das bereits aus der Papierwelt bekannte "EB-Formular" als PDF wiederfinden. Man hat es dann entweder online oder nach einem Ausdruck auszufüllen und anschließend wieder elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht zu übermitteln.

[Quelle: BRAK]

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