(BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18) • Eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das BVerfGG eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-VerordnungERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das BVerfG nicht anwendbar.

ZAP EN-Nr. 29/2019

ZAP F. 1, S. 18–18

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