(OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.6.2018 – 17 U 147/17) • Die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Klausel „BARTRANSAKTION Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 EUR” unterliegt der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307309 BGB, obwohl sie eine Hauptleistungspflicht der Bank bepreist. Denn die Klausel verstößt gegen die – auch auf Finanzdienstleistungen anwendbare – gesetzliche Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Hinweis: Vorliegend nimmt das OLG auch zu der umstrittenen Frage Stellung, ob § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB lediglich die Umlage derjenigen Kosten erlaubt, die dem Unternehmer bei der jeweiligen konkreten Nutzung des Zahlungsmittels entstehen („transaktionsbezogene Kosten”), oder ob auch allgemeine Betriebskosten, wie z.B. Kontoführungsgebühren, Schulungs- und Softwarekosten o.Ä., umgelegt werden können, die nutzungsunabhängig – bspw. für die bloße Vorhaltung von Einrichtungen zur Entgegennahme von Zahlungen – anfallen („transaktionsunabhängige (Vorhalte-)Kosten”). Nach Auffassung des OLG spricht der Wortlaut der Norm für die erstgenannte Ansicht. Denn nutzungsunabhängig anfallenden sog. Overheadkosten entstünden gerade nicht erst „durch die Nutzung des Zahlungsmittels”, sondern ohnehin. Die Revision vor dem BGH (Az. XI ZR 397/18) ist zurückgenommen worden.

ZAP EN-Nr. 12/2019

ZAP F. 1, S. 14–14

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge