(BGH, Urt. v. 20.9.2017 – VIII ZR 250/16) • Im Falle der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel darf der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grds. gem. § 10 Abs. 1 S. 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 II. BV erhöhen. Er ist nicht verpflichtet, dem Mieter eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen. Hinweis: Beruft sich der Mieter preisgebundenen Wohnraums darauf, dass eine vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, so kann dieser Schuss nach hinten losgehen. Im Ergebnis könnte der Vermieter dann den sich aus § 28 Abs. 4 II. BV ergebenden Zuschlag verlangen. Es ist daher angezeigt, zu prüfen, ob eine Mitteilung des Mieters gegenüber dem Vermieter erfolgen kann, dass er die an sich unwirksame Schönheitsreparaturklausel gegen sich gelten lassen möchte.

ZAP EN-Nr. 3/2018

ZAP F. 1, S. 9–10

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