Frage:

Ab und bis wann gilt die Vollmacht?

Die Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang, der in ihr bestimmt ist, ansonsten ab Unterzeichnung. Sie gilt bis zu ihrer jederzeit möglichen Änderung oder ihrem jederzeit möglichen Widerruf durch den Betroffenen selbst, durch das Betreuungsgericht oder durch einen eingesetzten Kontrollbetreuer. Ist sie über den Tod hinaus ausgefertigt, gilt sie auch postmortal und berechtigt den Bevollmächtigten bis zum Widerruf durch die Erben.

 

Frage:

Was gilt, wenn der Aussteller der Vollmacht stirbt?

Die Vollmacht kann Regelungen enthalten, die den Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Betroffenen weiter handeln lassen (transmortale Vollmacht). Ein eintretender Erbfall hindert dann Wirksamkeit und Verwendung der erteilten Vollmacht nicht. Solche Regelungen sind insbesondere bis zur Klärung der Erbfolge sowie bis zum Widerruf der Vollmacht durch mögliche Erben sinnvoll (vgl. Zimmer NJW 2016, 3341 ff.; Klinger/Mohr NJW-Spezial 2006, 13; Siebert EE 2010, 98).

Auch eine Generalvollmacht über den Tod hinaus stellt nicht sicher, dass nicht ein fremder Dritter zum Nachlasspfleger bestellt wird, wenn sich rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Generalvollmacht sowie an der Wirksamkeit eines Testaments ergeben, durch das der Bevollmächtigte aus der Generalvollmacht gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestellt wird (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.5.2015 – 8 W 147/15, NJW-Spezial 2015, 648; zu den Möglichkeiten einer Nachlasspflegschaft trotz bestehender transmortaler Generalvollmacht s. Roth NJW-Spezial 2010, 231).

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