Nach Eintritt eines Leistungsfalls haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

a) Heilbehandlung

Die Heilbehandlung umfasst insbesondere Erstversorgung, ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 27 Abs. 1 SGB VII. Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

b) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33–38a SGB IX (z.B. Qualifizierung, Berufsvorbereitung, Weiterbildung, Gründungs- und Eingliederungszuschuss) sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40, 41 SGB IX. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, § 35 Abs. 1 f. SGB VII.

c) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

Bei diesen Leistungen handelt es sich insbesondere um die Kraftfahrzeughilfe (§ 40 SGB VII), Wohnungshilfe (§ 41 SGB VII), Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten (§ 42 SGB VII) und Reisekosten (§ 43 SGB VII).

d) Pflegegeld

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, § 44 Abs. 1 SGB VII. Das Pflegegeld beträgt maximal 1.374 EUR/1.278 EUR (West/Ost) monatlich, mindestens 344 EUR/319 EUR. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten.

e) Verletztengeld

Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten, § 45 Abs. 1 SGB VII. Verletztengeld wird weiter erbracht, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können, § 45 Abs. 2 SGB VII. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Arbeitsentgelts (sog. Bruttoentgelt), maximal aber das Nettoarbeitsentgelt, vgl. § 47 SGB VII.

f) Rente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Prozentsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, § 56 Abs. 3 SGB VII. Lässt sich der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend feststellen, wird die Rente während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall nur vorläufig geleistet. Spätestens nach drei Jahren wird die Rente auf unbestimmte Zeit geleistet, § 62 SGB VII.

 

Hinweis:

Stirbt der Versicherte, haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfe, § 63 Abs. 1 SGB VII. Der Anspruch auf Leistungen besteht aber nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nr. 4101–4104 BKV um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war.

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