Die Krankenversicherung wird leistungspflichtig bei einer Krankheit. Interessanterweise wird der Begriff Krankheit gesetzlich nicht definiert. Krankheit wird in der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur ganz überwiegend als "regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat" umschrieben (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 5). Ob ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Versicherte noch die normalen psychophysischen Funktionen ausüben kann oder nicht (vgl. BSGE 59, 119, 121). Nur geringfügige Abweichungen sind nicht ausreichend ( http://www.rechtslexikon.net/d/krankheit/krankheit.htm).

 

Hinweis:

Auf Krankenversicherungsleistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind, § 11 Abs. 5 SGB V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge