Nach der Abschaffung der Landesversicherungsanstalten für Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gibt es seit 2005 nurmehr die Deutsche Rentenversicherung. Diese gliedert sich in:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  • Regionalträger.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 126 ff. SGB VI. Für die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger gilt § 128 SGB VI. § 128a SGB VI enthält eine Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland.

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