(LG Freiburg, Urt. v. 22.10.2015 – 14 O 176/15) • Einem Verbraucher steht gem. § 312g Abs. 1 BGB nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Geschäftsräume sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 S. 1 BGB "unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt". Ein auf einer Messe (hier: auf der "Grünen Woche" in Berlin, Messehalle 11.1. – Haustechnik) betriebener Messestand (hier: eines Dampf-Staubsauger vertreibenden Unternehmens) ist ein beweglicher Geschäftsraum i.S.v. § 312b Abs. 2 S. 1 Alt. 2. BGB. Verbrauchern, die dort Kaufverträge abgeschlossen haben, steht kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu, weil die Verträge nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Hinweis: Zum Verbrauchervertragsrecht und den allgemeinen Widerrufsrechtsregelungen vgl. Fischer ZAP F. 2, S. 611 ff.

ZAP EN-Nr. 1/2016

ZAP 1/2016, S. 9 – 9

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