(EuGH, Urt. v. 10.9.2015 – C-47/14) • Ist eine im Inland ansässige Person als Geschäftsführer und Direktor insb. den Weisungen der ihn an- und bestellenden ausländischen Kapital (Holding-)Gesellschaft (hier: Niederländische B.V.) auf Grundlage individueller Vereinbarungen Weisungen unterworfen, dann ist er nach den für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen der Brüssel I-VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) vor den Gerichten seines Wohnsitzortes wegen möglicher Schadensersatzansprüche für die von ihm während der Wahrnehmung dieser Funktionen angeblich begangenen Fehler zu verklagen. Andernfalls, also namentlich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung bzw. Sperrminorität, der ihm nicht genehme Weisungen entsprechend blockieren kann, bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte für vertragliche Schadensersatzansprüche nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO am Gerichtsstand des Erfüllungsorts und – (nur) falls sich das zur Last gelegte Verhalten insoweit nicht in diesem Sinne als Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten zuordnen lässt – für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

ZAP EN-Nr. 43/2016

ZAP 1/2016, S. 20 – 20

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