(KG, Beschl. v. 28.8.2015 – 1 Ws 51/15) • Das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen etc. pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.

ZAP EN-Nr. 42/2016

ZAP 1/2016, S. 20 – 20

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