(BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 68/15) • § 15 S. 1 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens lautet: "Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet." Erbschaftsansprüche im Sinne des Nachlassabkommens liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist. Der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Streitigkeiten zwischen Erben, die sich nicht auf ihr Erbrecht als solches beziehen, erfüllen die Voraussetzungen des Nachlassabkommens hingegen nicht.

ZAP EN-Nr. 17/2016

ZAP 1/2016, S. 13 – 13

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