Am 14. April hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen, das damit in Kürze in Kraft treten kann.

Kernstück des nun verabschiedeten Gesetzes sind die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Erhält ein Angehöriger eines Heilberufs dadurch Vorteile, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen bevorzugt, macht er sich zukünftig strafbar. Ihm droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von bis zu fünf Jahren. Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung.

Hintergrund der Neuregelung ist eine Entscheidung des Großen Senats des BGH aus dem Jahr 2012. Er hatte geurteilt, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind, da diese bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln. Hierdurch sind Strafbarkeitslücken offenbar geworden, die der Gesetzgeber nun schließen möchte.

"Korruptives Handeln im Gesundheitsbereich beschädigt das Vertrauen in heilberufliche Entscheidungen. Durch Bestechungen wird der Wettbewerb verzerrt und medizinische Leistungen werden teurer. Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf, von ihrem Behandler die für sie beste Versorgung zu erhalten – und nicht diejenige, die dem Behandler am meisten einbringt", erläuterte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas das Vorhaben.

[Quelle: BMJV]

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