Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz vom 20. April, mit dem die Verfassungsrichter Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt haben (vgl. dazu auch ZAP EN-Nr. 377/2016, in diesem Heft), schon kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung begrüßt. Insbesondere die Aussagen des Urteils zum Schutz der Berufsgeheimnisträger stoßen auf Zustimmung der Anwaltsverbände. Im Fokus ihrer Kritik stand stets die Regelung des § 20u BKA-Gesetz, der zwar für Strafverteidiger einen absoluten Schutz vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen vorsieht, nicht aber für alle übrigen Anwältinnen und Anwälte.

"Das Bundesverfassungsgericht greift damit unsere Beanstandung auf, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde", erklärte der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer. "Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung", so Schäfer weiter.

Dem schloss sich der DAV an: "Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Berufsgeheimnisses der Anwälte betont. Das ist gut für unseren Rechtsstaat", so DAV-Präsident Ulrich Schellenberg, der selbst einer der Beschwerdeführer war. Der Schutz des Berufsgeheimnisses sei kein Privileg der Anwälte sondern ein Recht der Mandanten, so Schellenberg weiter. Dieses Recht biete den Mandanten einen unverzichtbaren Schutzraum.

Der Gesetzgeber sei jetzt aufgefordert, bei der Änderung des BKA-Gesetzes alle Anwältinnen und Anwälte von Überwachungsmaßnahmen auszunehmen. Nur so könne ein einheitliches Schutzniveau mit der Regelung des Strafprozessrechts erreicht werden.

[Quellen: BRAK/DAV]

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