(BGH, Beschl. v. 15.4.2015 – XII ZB 330/14) • Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Auch nach einem Vollmachtwiderruf durch den Betreuer hat der Vorsorgebevollmächtigte lediglich die Befugnis, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erteilen. Durch den Widerruf sind die erteilten Vorsorgevollmachten erloschen.

ZAP EN-Nr. 434/2015

ZAP 1/2015, S. 516 – 516

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