(OLG Celle, Beschl. v. 15.4.2015 – 2 W 91/15) • Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu, wenn die Berufungsbegründung nicht vor, sondern (erst) zusammen mit der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist. Hinweis: Der Senat stellt klar, dass im Streitfall die Erwägungen des BGH in seinem Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 und Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13, RVGreport 2015, 26 zur Erstattungsfähigkeit bei einem "verfrühten" Zurückverweisungsantrag angesichts des gerichtlichen Hinweises über die Versäumung der Begründungsfrist nicht greifen und deshalb für den Berufungsbeklagten keine Veranlassung bestand, (innerhalb der Stellungnahmefristen) kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09, ZAP EN-Nr. 152/2010 = RVGreport 2010, 75).

ZAP EN-Nr. 469/2015

ZAP 1/2015, S. 526 – 526

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