(LG Nürnberg, Urt. v. 20.4.2015 – 6 O 9499/14) • Der Widerruf eines nach § 490 Abs. 2 BGB bereits gekündigten und abgelösten Darlehnsvertrags ist nach Ablauf von drei Jahren noch nicht verwirkt und verpflichtet von daher die kreditgebende Bank grds. zur Rückzahlung der vom Darlehnsnehmer seinerzeit geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Wertersatz für die Dauer ihrer Nutzungsmöglichkeit. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Bank insoweit Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gezogen hat. Der niedrigere Zinssatz für Immobiliardarlehnsverträge des § 503 Abs. 2 BGB steht dem – im Verzugsfall nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB – nicht entgegen. Hinweis: Zur Verwirkung des Widerrufs bei Immobiliarkreditverträgen, s. OLG Frankfurt/M., Beschl. v 10.3.2014 – 17 W 11/14 und LG Siegen, Urt. v. 10.10.2014 – 2 O 406/13, BKR 2015, 116, die beide bei Hinzutreten bestimmter Umstände unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12, NJW 2013, 3776 eine Verwirkung ausschließen wollen; zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehns, s. Servais NJW 2014, 3748 ff.

ZAP EN-Nr. 427/2015

ZAP 1/2015, S. 514 – 515

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