(LG Kleve, Beschl. v. 17.3.2015 – 4 T 62/15) • Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstößt, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies ist der Fall, wenn er den Betroffenen im Betreuungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt. Er darf daher das Betreueramt gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht übernehmen. Verstößt der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch die Weiterführung des Mandats gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, ist die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufzuheben.

ZAP EN-Nr. 467/2015

ZAP 1/2015, S. 525 – 525

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge