(OLG Bamberg, Beschl. v. 2.4.2015 – 2 Ss OWi 251/15) • Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat. Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens – zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (§ 267 StPO). Hinweis: Zur Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren vgl. den Beitrag von Burhoff in ZAP F. 21, S. 263 ff. (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 463/2015

ZAP 1/2015, S. 524 – 525

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