(EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-354/13) • Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der Diskriminierungen wegen Adipositas verböte, doch kann diese unter den Begriff der "Behinderung" i.S.d. EU-Richtlinie 2000/78/EG v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) fallen, wenn sie für den Betroffenen Einschränkungen mit sich bringt, die insb. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkungen von langer Dauer sind. Dies ist insb. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern an der Verrichtung seiner Arbeit gehindert ist oder bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt wird. Hinweis: Geklagt hatte ein Däne, der davon ausgeht, dass er seine Stelle aufgrund seiner Leibesfülle verloren hat. Nun muss erneut das zuständige dänische Gericht prüfen, ob seine Adipositas die vom EuGH genannten Kriterien für eine Behinderung erfüllt.

ZAP EN-Nr. 28/2015

ZAP 1/2015, S. 18 – 19

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