Der versicherte Lebensbereich entspricht dem Einstandsbereich der Kfz–Haftpflichtversicherung (A.1.1.1 AKB). Er geht über die Teilnahme am Straßenverkehr hinaus. Für den Fahrer gehören dazu auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kfz sowie solche unmittelbar vor dessen Beginn oder Beendigung:

  • Beseitigung von Hindernissen (aber streitig für das Öffnen oder Schließen einer Garagentür, dazu Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl. 2015, A.1.1 AKB Rn. 13);
  • Ein- und Aussteigen; es kann nicht generell festgelegt werden, wann der Vorgang des Ein- und Aussteigens beginnt oder beendet ist. Es ist darauf abzustellen, ob sich allgemein die besonderen Gefahrenmomente dieser Vorgänge (Zwangshaltung des Körpers, beschränkte Übersicht) noch auswirken. Beim Einsteigen beginnt das erst mit dem unmittelbaren Beginn dieses Vorgangs. Bis das Fahrzeug erreicht wird, besteht für einen Fahrzeuginsassen kein Unterschied zur Situation anderer Fußgänger. Dagegen ist das Aussteigen erst beendet, wenn ein für Fußgänger sicherer Verkehrsbereich zunächst erreicht wird, also Fahrbahn und Radweg überquert sind.
  • Einstellen des Fahrersitzes und der Spiegel vor Antritt der Fahrt (AG München r+s 2012, 437);
  • Tankvorgang;
  • Aufsammeln von aus dem Fahrzeug gefallener Papiere (OLG Hamm VersR 2009, 652);
  • Weg zur Notrufsäule nach einer Panne oder Unfall;
  • Be- und Entladen und die unmittelbaren Vor- und Nachbereitungsarbeiten.

    Das Beladen beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Gut den Abstellort außerhalb des Fahrzeugs verlässt und endet, wenn es im oder am Fahrzeug sicher verstaut ist. Das Entladen endet mit dem ersten sicheren Abstellen außerhalb des Fahrzeugs. Das Herbeischaffen (etwa aus einem Lager) und das endgültige Wegbringen gehören nicht mehr zum geschützten Ladevorgang.

 

Hinweis:

Wenn ein Fahrer bei einer Tätigkeit versichert ist, gilt das auch für den Mitfahrer, wenn er anstelle des Fahrers tätig wird. Für beide gilt, dass sie auch dann als Insassen versichert sein können, wenn sie sich im Rahmen des Fahrzeuggebrauchs nicht in oder auf dem Fahrzeug befinden.

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