(BVerwG, Urt. v. 12.3.2015 – 3 C 28.13) • Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, dürfen mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes sind allerdings nur die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden. Die Krankentransportfahrzeuge, die lediglich außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzt werden, dürfen nicht mit einem Blaulicht ausgestattet werden.

ZAP EN-Nr. 429/2015

ZAP 1/2015, S. 515 – 515

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