(BGH, Urt. v. 24.2.2022 – I ZR 128/21) • § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. macht die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Die Regelung zielt auf ein Vorbeugen von Missbrauchsmöglichkeiten, die sich aus einer nur der Form halber, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können. Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erzielen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine entsprechende Wechselwirkung dahingehend besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.

ZAP EN-Nr. 326/2022

ZAP F. 1, S. 543–543

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge