Der EuGH hat entschieden, dass Online-Unternehmer vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen, falls ein anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme vorgehalten wird (Urt. v. 14.5.2020 – C-266/19). Der BGH hat daraufhin präzisiert, wann von einer verfügbar gehaltenen Telefonnummer auszugehen ist (Urt. v. 24.9.2020 – I ZR 169/17):

Zitat

„Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.”

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