Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen (vgl. § 96 Abs. 2 SGB III), insb. einer schlechten Konjunkturlage, oder einem unabwendbaren Ereignis (vgl. § 96 Abs. 3 SGB III) beruht.

Gemäß § 96 Abs. 2 SGB III beruht ein Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Wirtschaftliche Ursachen sind z.B. Konjunkturschwankungen, Auftragsmangel oder Absatzschwierigkeiten, Kundenrückgang, aber auch Produktionsschwierigkeiten aufgrund fehlender Zulieferteile, Rohstoffknappheit, Exportrückgang oder fehlende Transportmöglichkeiten wegen Störung der Verkehrsmittel. Die wirtschaftliche Ursache muss zwar nicht die ausschließliche, jedoch die wesentliche und damit die überwiegende Ursache für den Arbeitsausfall sein (BSG, Urt. v. 29.4.1998 – B 7 AL 102/97 R).

Ein unabwendbares Ereignis wird in § 96 Abs. 3 SGB III näher definiert. Danach liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Staatliche Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise und notwendige Betriebsschließungen begründen einen entsprechenden Arbeitsausfall.

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