Seine wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben aber außen vor. Es ist daher nicht zulässig, von der Verhängung einer Geldstrafe allein deshalb abzusehen, weil es dem Angeklagten wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen (OLG Hamm, Beschl. v. 5.9.2002 – 3 Ss 706/02) oder weil die Tagessatzhöhe sehr niedrig ausfallen müsste, was insbesondere bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder nach dem AsylbLG der Fall ist (vgl. BayObLG StV 1995, 472).

 

Hinweis:

Umgekehrt darf eine Freiheitsstrafe auch nicht damit begründet werden, dass die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Angeklagten so günstig sind, dass seine Empfindlichkeit gegenüber einer Geldstrafe eingeschränkt erscheint. Gute wirtschaftliche Verhältnisse sind ausschließlich bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge