(AnwG Köln, Beschl. v. 19.2.2018 – 2 AnwG 2/15 R) • Ein Rechtsanwalt begeht einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er Mitglied des Vorstands einer AG ist, die Gebührenforderungen ankauft, und Mitglied und Geschäftsführer einer Anwalts-GmbH, die regelmäßig von der AG mit der Durchsetzung der Gebührenforderungen (gerichtlich/außergerichtlich) beauftragt wird. In diesen Fällen ist der Rechtsanwalt als Mitglied des Kollegialorgans „Vorstand“ vorbefasst und damit nicht mehr unabhängig in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Denn es besteht die Gefahr, dass seine Tätigkeit als Vorstand, in der er Bindungen und Weisungen unterliegt, auf die Tätigkeit als unabhängiger Rechtsanwalt durchschlägt. Einer Rechtsanwaltskammer steht grds. die Befugnis zu, eine andere Rechtsanwaltskammer über ein angebliches Fehlverhalten eines deren Mitglieder zu informieren. Zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist dies eine ausreichende Kenntniserlangung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Allerdings darf die informierende Rechtsanwaltskammer nur dann die Stellungnahme des betroffenen Rechtsanwalts erhalten, wenn er zugestimmt hat (s. BGH, Urt. v. 11.1.2016 – AnwZ [Brfg] 42/14). Ist eine Stellungnahme vor der Entscheidung des BGH vom 11.1.2016 weitergegeben worden, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der aber nicht den berufsrechtlichen Verstoß und dessen Rüge erfasst.

ZAP EN-Nr. 327/2018

ZAP F. 1, S. 555–555

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