Der EuGH (Urt. v. 14.6.2017 – C-422/16) hatte entschieden, dass nach der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 die Bezeichnung "Milch" ausschließlich für Milchprodukte aus normaler Eutersekretion von Tieren verwendet werden darf. Im konkreten Fall ging es darum, dass das pflanzliche Produkt "Soja-Milch" mit der Produktbezeichnung "Milch" beworben worden war. Der EuGH begründete das Verbot mit der Verwechslungsgefahr. Danach war es verboten, vegane Erzeugnisse wie Soja-Drinks als "Soja-Milch" zu verkaufen. In einem hiernach ergangenen Urteil des LG Konstanz (v. 22.6.2017 – 7 O 25/16 KfH) ging es um Folgendes: Das beklagte Unternehmen hatte Produkte vertrieben und auf der Verpackung in vorgehobener Position die Formulierung "wie Frischkäse" verwendet; darunter befand sich in kleinerer Schrift der Hinweis "ohne Milch/aus Soja/vegan/laktosefrei". Nach Angaben des Gerichts waren die streitgegenständlichen Produkte hinsichtlich Konsistenz und Geschmack mit Frischkäse nicht identisch. Das LG Konstanz entschied, dass die Bewerbung der Produkte mit der Formulierung "wie Frischkäse" gegen die Verordnung (EU) 1308/2013 vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoße und daher wettbewerbswidrig sei. Nach Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung darf die Bezeichnung "Käse" in der EU grundsätzlich nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 7 entspricht, es sich also um ein Milcherzeugnis handelt. Das streitgegenständliche Produkt war jedoch auf Soja-Basis erzeugt worden. Die Umstände, dass auf dem Etikett die Formulierung "Brotaufstrich auf Soja-Basis" verwendet werde und dass ferner die Formulierung "wie" in "wie Frischkäse" verwendet werde, beurteilte das Gericht dahingehend, dass es kein Käse-Erzeugnis sei. Entscheidend war für das Gericht aber, dass die Bezeichnung "Käse" in herausgehobener, ins Auge springender Weise zur Beschreibung des Produkts verwendet wurde. Ob das Gericht eine andere Sichtweise vertreten hätte, wenn diese herausgehobene Position nicht vorgelegen hätte, musste es nicht entscheiden. Ferner entschied das LG Trier, dass ein Unternehmen, das vegane und vegetarische Kost herstellte, entsprechende Produkte nicht mit der Bezeichnung "Butter", "Sahne", "Cream", "Käse" oder "Cheese" vertreiben dürfe (LG Trier, EuGH-Vorlage v. 28.7.2017 – 7 HK O 20/16; Urt. v. 24.8.2017 – 7 HK O 22/16).

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