Nach § 5 Abs. 1 der Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Immissionen der betroffenen Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe der Anlage 4 zur Pkw-EVKV gemacht werden. Nach Anlage 4 Abschnitt I (betreffend Werbeschriften) und Abschnitt II (betreffend in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial) müssen diese Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Wer dieser Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zuwiderhandelt, handelt wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – I ZR 66/09). Das LG Karlsruhe (Urt. v. 19.4.2017 – 14 O 69/16 KfH) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Das beklagte Unternehmen hatte sich zuvor per strafbewehrter Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, Werbung bereitzustellen, die den Vorschriften der Pkw-EnVKV zuwiderhandelt. Nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung hatte es in einer Print-Ausgabe einer Tageszeitung Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2-Immissionen der Neufahrzeuge gemacht, allerdings waren diese Angaben in einer kleineren Schrift dargestellt als der übrige Teil (Hauptteil) des Angebots. Diese Print-Ausgabe wurde ferner als E-Paper im Internet eingestellt. Im Rahmen des nachfolgenden Vertragsstrafe-Verfahrens entschied das LG Karlsruhe, dass es sich bei einem E-Paper um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial i.S.d. Anlage 4 Abschnitt II zu § 5 EnVKV handele. Ein E-Paper sei über das Internet aufrufbar und werde damit nur in elektronischer Form verbreitet. Das Gericht prüfte hiernach, ob die Hauptteile der Werbebotschaft (beinhaltend Fahrzeugtyp, Motorisierung, Fahrzeugpreis und evtl. prozentuelle Ersparnis) im Vergleich zu den Angaben betreffend Kraftstoffverbrauch und CO2-Immissionen hervorgehoben seien. Bei dieser Prüfung wurden Anordnung, Schriftgrößen, Farben und weitere optische Gestaltungsmerkmale der beiden Teile miteinander verglichen. Das LG Karlsruhe gelangte zu der Einschätzung, dass im konkreten Fall die Angaben betreffend Kraftstoffverbrauch und CO2-Immissionen im Vergleich zum Hauptteil deutlich weniger vorgehoben seien. Es nahm daher einen Wettbewerbsverstoß an.

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