Die Bundesregierung plant derzeit eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts. Mit Blick auf das anwaltliche Gesellschaftsrecht hat sich nun die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in der Diskussion zu Wort gemeldet. In einer Stellungnahme präsentierte sie im Mai einen eigenen Reformvorschlag.

Danach soll die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zulässig sein, wenn die Beteiligungsgesellschaft bzw. der Zusammenschluss den Anforderungen der im Sinne des Vorschlags reformierten BRAO genügt. Auch Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, sollen auf Antrag zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden können, wenn sie über einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügen, der den Erfordernissen der §§ 59c ff. BRAO entspricht.

Weiter wird vorgeschlagen, einige Vorschriften der §§ 59c ff. BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von "Nicht-Anwälten" und "Nicht-Sozietätsfähigen" – also Fremdbesitz – betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften, namentlich alle Personengesellschaften und alle hybriden Gesellschaftsformen (z.B. LLP), zu erstrecken. Damit würden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, diese Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit diskriminierungsfrei und in kohärenter Weise auf alle europäischen Berufsausübungsgesellschaften zu übertragen.

Schließlich wird angeregt, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige zuzulassen, namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG. Dieser Vorschlag soll die Freizügigkeit für alle in der EU tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleisten, auch soweit sie in ihrem Herkunftsstaat zulässigerweise die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft innehaben und nicht als Handelsgesellschaft gelten – z.B. in Österreich und Polen – und dadurch eine Inländerdiskriminierung vermeiden.

Im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sollte nach Auffassung der BRAK deutlich klargestellt werden, dass die §§ 59a, 59c ff. BRAO für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der EU gelten.

Schließlich regt die BRAK an, dass eine entsprechende Umsetzung der Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts parallel auch bei allen anderen sozietätsfähigen Berufen erfolgt.

[Quelle: BRAK]

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