Ist der Anwalt nicht im Gerichtsbezirk ansässig, kommt eine Beschränkung in Betracht, da nach § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG ein nicht in dem Bezirk des Prozess- oder Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden soll, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Bei der Feststellung der "besonderen Kosten", also der Mehrkosten gegenüber einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Partei oder der Beteiligte neben einem Anwalt aus dem Gerichtsbezirk auch einen Anspruch nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG auf Beiordnung eines weiteren Anwalts "zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten" (Verkehrsanwalt) hat.

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