Hat der Anwalt seine Kanzlei an einem anderen Ort als dem, an dem sich das Gericht befindet, allerdings noch innerhalb des Gerichtsbezirks, ist eine eingeschränkte Beiordnung nach dem Gesetz nicht zulässig (st. Rspr. seit OLG Oldenburg AGS 2006, 110 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2006, 189 = NJW 2006, 851 = FamRZ 2006, 629 = JurBüro 2006, 320 = MDR 2006, 777 = AnwBl 2006, 219 = ZFE 2006, 117 = FamRB 2006, 78 = RVGprof. 2006, 63 = FuR 2006, 326). Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt darf nicht eingeschränkt beigeordnet werden. Weder die ZPO noch das FamFG erlauben in einem solchen Fall eine einschränkende Beiordnung. Der Anwalt ist vielmehr uneingeschränkt beizuordnen.

Der Anwalt erhält in diesem Fall daher seine Reisekosten in voller Höhe aus der Landeskasse.

 

Beispiel:

Der Anwalt hat seine Kanzlei in Kaarst und wird vor dem AG Neuss tätig. Ein Verkehrsanwalt ist nicht erforderlich.

Da Kaarst im Bezirk des AG Neuss liegt, muss der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet werden. Er erhält seine Reisekosten aus der Landeskasse.

Von der Landeskasse zu übernehmen sind sämtliche Reisekosten, also nicht nur die Fahrtkosten mit dem Pkw (Nr. 7003 VV RVG) oder einem angemessenen öffentlichen Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG), sondern auch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG sowie sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG), insbesondere Parkgebühren.

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